Was ist eine Inselanlage (Diskussion zur rechtlichen Darstellung)

hallo,
ich denke nicht, dass jemand die ganze registrierung kippen will.

aber wie will man mit daten planen, die die reale situation nicht wiederspiegeln. mein system laeuft als usv mit pv und die pv bringt im sommer 4 mal soviel leistung, als ich brauche. da ich aber aus verschiedenen gruenden nicht einspeisen konnte und selbst wenn meine anlage dieses jahr fuer die einspeisung angemeldet wird, kann ich nie die volle leistung einspeisen und den maximalen ertrag auch nur, wenn ich auch aus dem akku einspeise.

mit anderen worten, die planmaessig berechnete pv-leistung passt hinten und vorne nicht, zudem die naechsten module in unguenstigster ausrichtung installiert werden!

selbst die berechnung des moeglichen verbrauchs schlaegt bei mir fehlt, weil mein system vom netz getrennt ist, solange ich mit komplett selbst versorgen kann.

die sollten lieber einmal das register soweit abaendern, dass man die anlagen auch so eintragen kann, wie sie gebaut sind und vorzugsweise auch mit den tatsaechlich moeglichen ertragsdaten (die hat man normalerweise nach einem jahr betrieb). mal abgesehen davon, dass man jedes system mindestens als teileinspeisendes system eintrage muss, auch wenn es nicht einspeisen kann!

ich habe module von <100W bis <420W installiert und koennte lediglich die gesamt kwp bestimmter module zusammenrechnen, da ich die leistung der module, von denen ich weniger als 5 stueck installiert habe, nicht mehr weiss und die dann alle abschrauben muesste, um nachzusehen, sofern man es noch lesen kann. immerhin sind einige module schon seit ueber 10 jahren installiert.

allerdings kann ich die maximalleistung problemlos messen und wenn keine sonne scheint, bestimmt auch recht genau auf die kWp-leistung hochrechnen.

die module sind auch in alle moeglichen richtungen ausgerichtet, von waagerecht bis senkrecht und in den unterschiedlichsten winkeln. da ist ein prognose ueber die sonneneintrahlung nur sehr schwer moeglich, auch wegen moeglicher verschattung.

tschuess

Schon das gefunden:

Verpflichtend zu registrierende Stromerzeugungsanlagen

Die Registrierung ist grundsätzlich für alle ortsfesten Stromerzeugungs-Anlagen verpflichtend, unabhängig von der Größe und vom Inbetriebnahmedatum und unabhängig davon, ob für den Strom eine Förderung nach dem EEG oder nach dem KWKG in Anspruch genommen wird.

Ortsfest wird eine Anlage dann, wenn sie dazu bestimmt ist, nach ihrer Inbetriebnahme dauerhaft an einem vorbestimmten Ort betrieben zu werden. Von einem dauerhaften Betrieb an einem Ort ist dann auszugehen, wenn der Betrieb an diesem Ort über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erfolgen soll.

Die Pflicht gilt für alle Anlagen, die Strom für die Einspeisung in das Stromnetz oder für den eigenen Verbrauch erzeugen.

Solaranlagen
Stromspeicher
Windenergieanlagen
Biomasseanlagen
Wasserkraftanlagen
Anlagen zur Stromerzeugung aus Geo- oder Solarthermie, Grubengas, Klärschlamm, Druckentspannung
Verbrennungsanlagen einschließlich KWK-Anlagen und Brennstoffzellen

Wow! – Ich wuste garnicht, das DE ein totalitärer Kontroll-Staat geworden ist

Im Klartext, es interessiert kein Schw…n ob es eine Inselanlage ist oder nicht, fest installiert muss sie Angemeldet werden.

Den Begriff “Inselanlage” gibt es nicht mehr.

Denn ALLE ortsfesten Anlagen müssen angemeldet werden.

Du hast eine ORTSFESTE ANLAGE die Energie für den Eigenverbrauch produzier, welche angemeldet werden muss.

Eine Quellenangabe wär sicher ganz sinnvoll.
Das Ganze könnte auch aus einen größeren Kontext gerissen sein und dadurch zu deiner Auslegung führen.
Ich habe z.Bsp. 2 PV-Module, die direkt an einen sog. Solarboiler angeschlossen sind.
Wo, wie und vorallem bei wem sollte ich diese ortsfeste Anlage denn anmelden?

Ist auf der seite der Bundenetzagentur, aber beim neuladen der Seite habe ich also das gefunden (webseite wurde nicht vollständig geladen):

Ein mittelbarer Anschluss besteht insbesondere dann, wenn die lokale Leitungsstruktur, in die die in der Regel zur Eigenversorgung eingesetzte Stromerzeugungsanlage eingebunden ist oder aus der der Eigenversorger Strom bezieht, zwar selbst kein Netz der allgemeinen Versorgung darstellt, aber ihrerseits – unmittelbar oder mittelbar – mit dem Netz der allgemeinen Versorgung verbunden ist. Bei einer solchen lokalen Infrastruktur, die einen mittelbaren Anschluss an ein Netz der allgemeinen Versorgung vermittelt, kann es sich beispielsweise um ein Hausnetz, eine Kundenanlage, eine Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung oder ein Verteilernetz, das nicht der allgemeinen Versorgung dient, handeln.

Es darf nicht ohne erheblichen technischen Aufwand möglich sein, die lokale Leitungsstruktur der Einheit mittelbar oder unmittelbar mit den Netzen der öffentlichen Versorgung zu koppeln. Der Einbau technischer Einrichtungen, die zwar im Grundzustand zu einer Trennung vom Netz führen, die Verbindung aber nach Anforderungen des Eigenversorgers wiederherstellen können, reicht daher nicht aus, um eine Registrierungspflicht zu verneinen (vgl. Leitfaden zur Eigenversorgung, Kapitel 7.2 - Inselanlagen). Verbindungen zum Netz am Ort der Inbetriebnahme der Einheit müssen also technisch und rechtlich dauerhaft gekappt sein, damit weder ein mittelbarer noch ein unmittelbarer Netzanschluss vorliegt.

Das bedeutet, das er seine “Inselanlage” mit einfachen Mitteln AC Seitig mit dem Netzwerk verbinden kann. Es stellt kein groses Hindernis dar, ein paar Litzen oder ein Kabel zu nehmen und mit dem Netz zu verbinden.

INSELANLAGE dann wenn kein Hausanschluss vorhanden ist. Beispiel Almhütte…
Ich kenne im ländlichen Bereich noch einige Beispiele

Und dann noch das:

Hintergrund zu Inselanlagen:
Dies sind Anlagen, die nicht unmittelbar oder mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind, müssen und können nicht registriert werden. Voraussetzung dafür ist, dass die technische Möglichkeit sowohl zur Stromeinspeisung in das, als auch der Strombezug aus dem Netz der öffentlichen Versorgung dauerhaft ausgeschlossen sein muss.

Wenn ich das richtig verstehe, ist mit Inselanlage nicht nur die Energie erzeugende Einheit gemeint, sondern auch das Hausnetz, welches ja über einen Schalter oder Relais and das Netz gekoppelt werden kann und somit die bedingungen eine Inselanlage nicht erfüllen kann.

Achja, abmelden des Stromanschlusses hat keinen effekt, weil es jederzeit reaktiviert werden kann. Aus versehen das Kabel zum Haus mit nem Bagger abknabbern gillt nicht, weil es dann Sachbeschädigung am Eigentum des Netzbetreibers ist eind einfach mit ner saftigen Rechnung repariert wird.

Völliger Quatsch…
Die Stromeinspeisung spielt für die Anmeldung so überhaupt keine Rolle…
Es braucht nicht mal irgendeine Einspeiseleistung angegeben werden.

Im EEG steht doch in der Begriffsbestimmung (§3), was eine Anlage ist. Nämlich die Erzeugungsanlage. Was unter einem mittelbaren Anschluss zu verstehen ist, lässt sich auch herausfinden, ist aber leider nicht in den Begriffsbestimmungen des EEG enthalten. Es bedeutet, dass die Erzeugungsanlage über die Kundenanlage (das kundenseitige Netz z.B: eines Industriebetriebs) mit dem Netz verbunden ist.

Wenn also die Erzeugungsanlage (die Anlage, wie im EEG definiert) nicht mittelbar (über eine Kundenanlage) oder unmittelbar (direkter Anschluss, z.B. Solarpark) mit einem Netz der öffentlichen Versorgung verbunden ist, dann ist sie nicht mit dem öffentlichen Netz verbunden. Egal, ob das eine Almhütte oder das PV-Panel von meiner Teichpumpe oder eben ein Inselsystem sonst irgendwo ist. Keine Anmeldepflicht, keine Fachbetriebspflicht nach TAB. Aber dennoch natürlich die Pflicht zur fachmännischen Ausführung.

Die Interpretation der BNA mit Almhütte usw. ist in dem Zusammenhang halt falsch…

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Natürlich kann ich einfach irgendwo ein Draht anhängen, aber wie ich weiter oben schon geschildert habe ist das System technisch nicht in der Lage mit einem vom Netz vorgegebenen Netzfrequenz synchron zu arbeiten, da es eben nur ein Wechslerichter im klassischen Sinne ist.
Ich dachte ich hätte das durch meine Übertriebene Darstellung, das ich auch die Lichtmaschine meines Autos mit nem Draht mit dem Netz verbinden kann, zur genüge Dargestellt.
Oder hast du etwa die Auszeichnung “Leser” nicht erhalten? PS, das bedeutet du hättest den ganzen Thread gelesen.

Falsch ist das du im Zusammenhang der Anmeldung bei der Bundesnetzargentur das EEG zu Grunde legst. Das EEG hat nichts mit dem Marktstammdatenregister zu tun. Die gesetzliche Grundlage für diese Registrierung ist das Energiewirtschaftsgesetz. Dort paragraph 111 Absatz e und f.
Es gibt grundsätzlich 2 Anmelde/Registrierungsverfahren die nur indirekt etwas miteinander zu tun haben. Der einzige Verbindungspunkt ist das sie miteinander abgeglichen werden.

Welche Anlagen sind verpflichtend anzumelden

Die Registrierungspflicht besteht, wenn die Anlage an ein Strom- oder Gasnetz angeschlossen wird und ortsfest ist.

Eine ortsfeste Anlage muss nicht registriert werden, wenn sie nicht mit dem öffentlichen Netz verbunden ist. Beispielsweise ein Generator, der seit Jahren im Schuppen herum steht. Oder ein Generator, der bei einer abgelegenen Baustelle eine Wasserpumpe betreibt.

Weiter unten steht sogar noch, dass Inselanlagen nicht angemeldet werden müssen.

Und was ein erheblicher technischer Aufwand ist, das ist nicht aus Sicht eines Spezialisten zu bewerten.

Für nahezu jeden wäre es ein erheblicher technischer Aufwand, eine Inselanlage z.B. in einer Gartenhütte mit dem Stromnetz zu verbinden.

Damit sind natürlich Verbindungen gemeint, die auch die Funktion der Energieweiterleitung haben. Ich kann die Anlagen auch mit dem Abschleppseil miteinander verbinden. Bringt nur nichts.

Unerheblicher technischer Aufwand: Stecker in eine Einspeisesteckdose stecken… Oder: Schalter einschalten

Erheblicher technischer Aufwand:
Synchronisierungseinrichtung montieren, Einspeisesteckdose montieren, Zähler setzen, Verteilungen umbauen usw…

Och nö…nicht noch mal von vorne…
Einfach mal etwas weiter lesen. Das ist hier im Threat schon alles geteilt. Ihr müsst einen Text mal zu Ende lesen und nicht nach der Einleitung aufhören.

Lies einfach mal die von dir verlinkte Seite weiter, da werden weiter unten die Ausnahmen erklärt.

Und ich kann da @Sarowe1990 nur zustimmen. Bitte erst den GANZEN Beitrag lesen, und sich auf den Informationsstand bringen, und nicht einfach schon mehrfach geschriebenes nochmals posten. Dafür erhälst du dann auch die Auszeichnung “LESER” als Belobigung.

Ich habe tatsächlich den ganzen Thread gelesen. Es waren nicht viele Beiträge dabei, die ich für relevant halte. Dafür wird viel geglaubt.

Es kann ja jeder glauben, was er will. Verbindlich ist, was in Gesetzen steht. Nicht, was in Interpretationen der Bundesnetzagentur oder sonstigen Beiträgen im PV- oder Victronforum steht.

In dem gesamten Thread ist nur geschrieben was die jeweiligen User in die Angaben des EEG, der Bundesnetzagentur und des MaStr hineininterpretieren. Und das, was ich geschrieben habe, ist eben meine Interpretation. Nicht weniger, nicht mehr.

Wenn Du es nicht erträgst, dann schreib halt nichts dazu. Ich werde mich in diesem Thread auch nicht weiter äußern, da in den Angaben des MaStr und dem Text des EEG alles steht, was man dazu wissen muss.

Auch im photovoltaikforum.com ist alles in epischer Breite hinauf und herab diskutiert worden. Die Beiträge füllen bereits die Hälfte der weltweit jemals hergestellten Festplatten.

Viel Spaß beim Stammtisch. Was helfen könnte, das wäre eine Feststellungsklage. Aber diskutiert weiter…

Nein scheinbar hast du nicht alles gelesen. Der entscheidende Punkt ist, die Bundesnetzargentur interpretiert die Regeln nicht …sie macht sie.
Warum darf Sie das?
Weil der Gesetzgeber Sie dazu aufgefordert/verpflichtet hat.
Der Gesetzgeber sagt weiter…“Ein Register für ALLE energieerzeugenden Anlagen.”.

Was genau könnte einem denn passieren, wenn man diese Anmeldung eben nicht macht ? Die EEG Vergütung streichen fällt ja wohl aus. Strom abstellen auch zu gewissen teilen. ?!?!

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Die Bundesnetzargentur ist berechtigt ein Busgeld festzulegen…
Max 50.000€
Höhe des Busgeldes ist abhängig von Anlagengröße und nachweisbarer Dauer

Ich meine steht im Paragraphen 95 Energiewirtschaftsgesetz ( das jetzt aber unter vorbehalt)

Ja ok … ich hätte fragen sollen: was sind schon für Bussgelder bekannt / gab es das schonmal (im privaten Bereich). Es gibt ja immer noch etwas wie Verhältnismässigkeit.