In einem anderen Beitrag kam es zur Diskussion was eine Inselanlage ist. Um in dem genanten Beitrag nicht vom Thema anzukommen, möchte ich die Diskussion hier erneut aufgreifen.
Stein des Anstoßes war die Schilderung des Aufbaus meiner Anlage. In dieser wird die PV DC-gekoppelt in einem Speicher gespeichert. Zur Erzeugung der AC-Stromversorgung wird ein Phoenix WR verwendet, an den der Verbraucherstromkreis angeschlossen ist. Soweit besteht erst mal Konsens, das es sich um eine Inselanlage handelt.
Um Zeiten mit niedrigen Erträgen abzudecken können nun die Verbraucher über ein Schalter (FILAX) wieder mit dem Netz verbunden werden. Ich denke hier sehen einige das Problem.
Auf der Seite der Bundesnetzargentur ist folgendes zu finden: " Sowohl die Regelungen zur Förderung als auch die sonstigen Rechte und Pflichten des EEG (z.B. zum Netzanschluss, zum Einspeisevorrang, zu technischen Anforderungen, zu Mitteilungs- und Zuordnungspflichten usw.) setzen eine unmittelbare oder mittelbare Verknüpfung zwischen der EE-Anlage und dem Netz voraus."
Meiner Meinung nach erfüllt die obige Anlage trotzdem den Status einer Inselanlage, da die EE-Anlage (PV, Speicher und WR) nicht mit dem Netz verbunden sind. Selbst zu dem Zeitpunkt wo die Verbraucher von der EE-Anlage abgetrennt werden und mit dem Netz verbunden werden, ist der EE-Anlagenteil weiterhin nicht mit dem Netz verbunden.
Ein ggf. vorhandenes Ladegerät stellt auch keine Verbindung mit dem Netz dar, da die Verbindung nicht auf AC-Basis erfolgt, sondern auf DC-Basis erfolgt, und so wie jedes andere häuslich gebrauchte Ladegerät funktioniert…
Aus sicherheitstechnischer Betrachtung, kann also niemals die von der EE-Anlage erzeugte AC-Spannung in das Netzt gelangen, was meiner Meinung nach der Grund der Regelung ist.
Anders sieht das aus, wenn ein MP verwendet wird, und hier der AC-In mittels Schalter vom Netz getrennt ist. Dies wäre dann ja eine Mittelbare Verbindung zum Netzt und mann müsste lediglich den Schalter wieder umschalten.
Auch kann ich den von einigen genannten Argument, für eine Inselanlage bedarf es einer Kappung/Abmeldung des Netzschlusses, nicht so recht folgen. Denn ein Gartenhaus mit Solaranlage, welches sich auf dem Grundstück befindet, darf man ja wohl betreiben. Wo ist da der Unterschied. Auch hier könnte ich ein Verlängerungskabel vom Hausanschluss legen, und die Verbraucher von der Solaranlage trennen und mit Netzstrom betreiben. Am einfachsten, in den man die Verbraucher aus der Steckdose der Solaranlage entfernt und in das Verlängerungskabel steckt.
Ich würde mich freuen, wen hier eine sachliche Diskussion stattfinden würde mit entsprechenden Argumenten, und nicht nur dem Hinweis auf das Lesen von Richtlinien. Bitte nennt genau eure Argumente (ggf. auch mit Link zur Quelle), damit wir diese dann auch Diskutieren können.
Und bleibt bitte sachlich und freundlich.
Ich denke so wie du es hast, also ein Phoenix ohne AC IN, PV ist DC-seitig auf dem Akku und Umschaltung mit einem FILAX sollte recht unproblematisch sein.
hallo,
warum sollte so eine installation nicht erlaubt sein. der phonix-wechselrichter hat keinen ac-in und es gibt auch keine vorschrift, dass ein system mit dem netz verbunden sein muss.
solange er nichts einspeist und auch nicht einspeisen kann, kann er das system aufbauen, wie er will. lediglich wenn er auch den akku vom netz laden will muss er sich an die erlaubten leistungen fuer den anschluss halten.
da mein anschluss fuer mindestens 30 kW ausgelegt ist (es wurde frueher ein 27 kW durchlauferhitzer benutzt) und es keine vorschrift gibt, dass man immer dafuer sorgen muss, dass die anschlussleistung aller verbrauchee immer gleichmaessig auf alle 3 phasen verteilt werden muss, was gerade bei mobilen verbrauchern, die an einer steckdose haengen, schwierig ist, kann mich auch keiner verbieten, 8 kW auf einer phase zu ziehen ohne die anderen phasen zu belasten!
es laesst dich nun mal nicht immer vermeiden, dass auch einmal nur eine phase mit einer hohen last genutzt wird. ich habe mir deshalb auch schon mal sicherungen rausgehauen, weil ich da nicht aufgepasst habe.
also ich sehe bei seinem vorhaben kein problem. ich habe bei mir auch noch ein paar kleine wechselrichter installiert, abgesehen von den 11 verschiedenen multiplus-wechselrichtern.
Jetzt hat sich mein Post mit dem von Dieter überschnitten.
Warum sollte so eine Installation nicht zulässig sein?
Ja die Ladung aus dem Netzt erfolgt lediglich mit einem Blue_Smart_IP22 welches auf 24 nur 16A kann. Dies wird auch nur angeschaltet, um die Batterie vor Tiefentladung zu schützen. Bis jetzt noch nie. Das zweite Ladegerät Skylla-IP44 dient lediglich zur Ladung aus dem Generator für den Netzausfall.
Die 48V Option sehe ich nicht, da wären zu viele Änderungen notwendig.
Der Speicher besteht aus zwei unterschiedlichen Batterien 100Ah und 280Ah.
Zwei der 5 MPPT können kein 48V.
Die vorhandenen Ladegeräte sind 24V.
Die DC-Heizung ist 24V.
Die DC-Dc-Konverter für die 5V-Stromversorgung der beiden Raspi (GX und NodeRed) sind nur bis 32V.
Probleme mit Mega-Sicherungen (die kleinen sind nur bis 32V, und ggf.Probleme beim Auslösen größerer Lasten).
Dann nenne es ganz einfach Insel und kündige deinen Netzanschluss. Ansonsten ist es illegal in D. Einfach mal in die Definition einer Insel bei der Bundesnetzargentur schauen, damit erübrigt sich alles. Und erledigt ist die Diskussion.
hallo,
definition und auslegung sind 2 voellig verschiedene sachen. wenn er es anstatt insel einfach usv nennt, dann ist das wieder ok.
allerdings ist das marktstammdatenregister da wieder anderer meinung und nennt dann die usv teileinspeisende pv mit speicher, was dann wieder aerger mit dem versorger bedeutet, wenn man die anlage so eintraegt. oder kann mir jemand sagen, wo man die, fuer die anmeldung noetigen zertifikate, fuer eine usv herbekommt?
ich haette da noch mehrere usvs, die ich fest einbauen koennte und an die ich entsprechend grosse akkus anschliessen koennte und die ich so auch betreiben darf. aber wegen des festen einbaus sollen sie dann ins marktstammdatenregister und die haben weder einen NA-schutz noch gibt es zertifikate dafuer!
die buerokraten machen wirklich alles, um die energiewende so gut wie moeglich zu sabotieren! es ist nur gut, dass man bei meinem versorger den gesunden menschenverstand nicht am eingang abgeben muss. bei dem ist einen anlage im usb-/inselbetrieb naemlich kein problem und er verlangt dafuer auch keine anmeldung. nur fuer anlagen, die wirklich einspeisen koennen, wird eine anmeldung verlangt!
Interessant wie schnell ein Thema abdriften kann.
Die Frage war, wie die Anlage erweitert werden kann, und nicht welche Meinungen es zur Zulässigkeit gibt. Dies wurde im alten Forum schon ausreichend diskutiert. Leider kann ich den Beitrag nicht verlinken, da die Seite nicht mehr vorhanden ist.
Können wir bitte zum Thema zurückkehren, und dazu noch freundlich bleiben?
Das Problem ist…bau eine Insel, gerne nur mit DC dann wirst du entweder wahnsinnig viel Speicher oder eine Alternative Stromquelle haben müssen.
Oder du baust eine Netzparallele Anlage und hälst die Normen ein.
Dazwischen gibt es nichts . Fertig
Übrigens hat die Netzargentur auch die Regel zur Insel nochmal konkreter formuliert, einfach mal rein schauen
Technische Einrichtungen , die zwar im Grundzustand zu einer Trennung vom Netz führen, die Verbindung aber nach den Anforderungen des Anschlussnutzers wiederherstellen können (z.B. „Schalterlösungen“), begründen keine „Inselanlage“.
Lies bitte nochmal genau meinen Eingangstext. Da hab ich das eindeutig erklärt. Die EE-Anlage ist immer vom Netz getrennt.
Die Schalterlösung schaltet Verbraucher zwischen Netz und EE-Anlage um. Dabei ist der Wechselkontakt der Relais an den Verbrauchern, die festen Kontakte an EE-Anlage und Netz. Diese beiden festen Kontakte können nicht verbunden werden.
Dies ist so als ob du einen Netzstecker (Verbraucher hast) und diesen in die Steckdose des Netzes oder in die Steckdose der EE-Anlage steckst.
„Inselanlagen“: Einheiten und Anlagen, die weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind oder werden sollen, müssen und können nicht registriert werden. Dies ist äußerst selten und kann bei Solaranlagen auf Almhütten ohne Netzanschluss vorkommen. In aller Regel sind Anlagen, die ins Hausnetz einspeisen und bei denen die Netzeinspeisung technisch unterbunden wird, mittelbar ans Netz angeschlossen und unterliegen der Registrierungspflicht.
Hintergrund zu Inselanlagen: Dies sind Anlagen, die nicht unmittelbar oder mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind, müssen und können nicht registriert werden. Voraussetzung dafür ist, dass die technische Möglichkeit sowohl zur Stromeinspeisung in das, als auch der Strombezug aus dem Netz der öffentlichen Versorgung dauerhaft ausgeschlossen sein muss.
Ein mittelbarer Anschluss besteht insbesondere dann, wenn die lokale Leitungsstruktur, in die die in der Regel zur Eigenversorgung eingesetzte Stromerzeugungsanlage eingebunden ist oder aus der der Eigenversorger Strom bezieht, zwar selbst kein Netz der allgemeinen Versorgung darstellt, aber ihrerseits – unmittelbar oder mittelbar – mit dem Netz der allgemeinen Versorgung verbunden ist. Bei einer solchen lokalen Infrastruktur, die einen mittelbaren Anschluss an ein Netz der allgemeinen Versorgung vermittelt, kann es sich beispielsweise um ein Hausnetz, eine Kundenanlage, eine Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung oder ein Verteilernetz, das nicht der allgemeinen Versorgung dient, handeln.
Es darf nicht ohne erheblichen technischen Aufwand möglich sein, die lokale Leitungsstruktur der Einheit mittelbar oder unmittelbar mit den Netzen der öffentlichen Versorgung zu koppeln. Der Einbau technischer Einrichtungen, die zwar im Grundzustand zu einer Trennung vom Netz führen, die Verbindung aber nach Anforderungen des Eigenversorgers wiederherstellen können, reicht daher nicht aus, um eine Registrierungspflicht zu verneinen (vgl. Leitfaden zur Eigenversorgung, Kapitel 7.2 - Inselanlagen). Verbindungen zum Netz am Ort der Inbetriebnahme der Einheit müssen also technisch und rechtlich dauerhaft gekappt sein, damit weder ein mittelbarer noch ein unmittelbarer Netzanschluss vorliegt.
Wer liest und das gelesene versteht, für den sollte die Lage klar sein
Dabei geht es doch aber vor allem um die Erzeugungsanlage und die wird bei Steffen ja nicht umgeschaltet.
Wenn die Anlage einen MultiPlus hätte, der mit seinem Eingang unter bestimmten Bedingungen mit dem Netz verbunden wird, würde ich dir zustimmen.
Letztlich wäre es wohl besser gewesen, wenn Steffen seine ursprüngliche Frage etwas kürzer gefasst und den Teil mit der Insel einfach weggelassen hätte.
Mathias lies bitte genau die letzten Absätze…
Es läuft darauf hinaus das wenn ein Anschluss auf dem Grundstück ist oder ein rechtliches Verhältniss mit einem VNB besteht, unf das ist der Fall wenn ich einen Strom Bezugs vertrag habe, es keine Insel ist.
Das kann man finden wie man es möchte, Fakt ist es steht dort so. Und solange keiner gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen dieses Passus klagt ist das bindend.
Ansonsten über die freie Hand der Bundesnetzargentur nachlesen, die der Gesetzgeber der Bundesnetzargentur im Energiewirtschaft Gesetz paragraph 111 Absatz e und f gegeben hat.
Ob ich das für Richtig oder nicht Halte ist eine völlig andre Diskussion und möchte ich mich nicht weiter zu äußern. Ich finde es nur müßig und Verantwrtungslos so zu tun, man bräuchte nur Umschalter x y oder Schies mich tot benutzen und schon hat man eine Insel.
DAS IST EINFACH NICHT SO
Steffen kann meinetwegen bauen was er möchte, aber bitte nicht Insel oder auch Pseudo Insel oder sonst etwas benutzen. Das führt einfach Leute zu einem Irrglauben. Ich bin selber so ein Fall.
Fakt ist es gibt in Deutschland Sogenannte Inseln ohne Netzbezug “Almhütte” oder netzparallele Anlagen mit Bezug aus dem öffentlichen Netz. Nicht mehr…
Doch halt…mobile Anlage…aber auch da ist die Definition mittlerweile relativ klar