Nochmal das Zitat…
Müssen dauerhaft technisch und rechtlich!!!..getrennt sein
gibt es im Marktstammdatenregister die Auswahloption “Anlage ohne Einspeisung”?
Ich meine weder Volleinspeisung noch Teileinspeisung.
Ich kann Deine Argumentation absolut verstehen.
Aber … was sehr viele vergessen. Wenn bei einer solchen Anlage mal irgendwas “schief geht”…
dann reibt sich Deine (Haus)-Versicherung die Hände und spart viel Geld ;O)))
Der tatsächlich relevante Knackpunkt dürfte folgender sein:
“Am Ort” würde ich hier als Anschrift / Haus interpretieren, und damit steht da im Grunde klar:
- Wenn du rechtlich eine Insel betreiben willst, dann darf KEINE Verbindung [DES ORTES] zum Netz bestehen. Alles andere ist dann KEINE Insel.
Vielleicht ist “Ort” noch feiner abgrenzbar, sodass man z.b. rechtlich sauber ein Gartenhaus durchaus als Insel betreiben kann - Aber im selben Haus, im selben Raum der Anlage - das zählt definitiv zum “selben Ort [der Inbetriebnahme]”.
Zur Haar-feinen Abgrenzung:
- Da steht NICHT: die Einheit muss technisch/rechtlich gekappt sein
- Da steht: der Ort der Inbetriebnahme muss technisch/rechtlich gekappt sein
Und höchstwahrscheinlich ist schon allein die “Anwesenheit eines Hausanschlusses” keine rechtliche Kappung mehr, sodass die Frage nach der technischen Umsetzung schon im Grunde obsolet ist.
Aber … was sehr viele vergessen. Wenn bei einer solchen Anlage mal irgendwas “schief geht”…
dann reibt sich Deine (Haus)-Versicherung die Hände und spart viel Geld ;O)))
Das gilt es ja generell zu beachten, unabhängig davon, welche Anlagenform betrieben wird.
entweder du hast jemanden den du für das Problem verantwortlich machen kannst, oder bist selbst dafür zuständig. Auf eine Versicherung würde ich mich nie verlassen. Und wenn dann gibt es ja auch nur finanzielle Unterstützung.
Im letzten Satz meines Eingangsposts hatte ich darum gebeten mit genauen Argumenten zu agieren, und nicht so was wie “Wer liest und das gelesene versteht, für den sollte die Lage klar sein” zu verwenden.
Kein gesetzt, Richtlinie, Norm ect. ist eindeutig. Es gibt immer Interpretationsraum. Andernfalls bedarf es ja keiner Gerichte die die Interpretation als falsch oder richtig bewerten.
Kurz um, nur weil zwei Personen den selben Text lesen, heißt das nicht das sie zum selben Schluss kommen.
Auch hier sehe ich des Sachverhalt anders.
Der Einbau technischer Einrichtungen, die zwar im Grundzustand zu einer Trennung vom Netz führen, die Verbindung aber nach Anforderungen des Eigenversorgers wiederherstellen können, reicht daher nicht aus, um eine Registrierungspflicht zu verneinen.
Hier wird ja explicit erklärt, das eine einfache Schaltlösung für die Trennung von Netz und EE-Anlage nicht ausreichend ist. Warum sollte man dies machen, um im nächsten Satz eine Grundsatz schafft, der sagt: “Hast du Stromanschluss, hast du keine Insel”. Man kann den letzten Satz aus dem Kontext reißen, dann passt es, aber als Absatz betrachtet ergibt die Auslegung von @dognose keine Sinn.
Ich würde hier eher den “Ort der Inbetriebnahme der Einheit” (Einheit = EE-Anlage) sehen. Soll heißen, das da wo die Anlage installiert ist (der Ort) eine Trennung stattzufinden hat, und nicht etwa an einem Übergabepunkt.
Ich finde schon, dass meine Auffassung Sinn macht, denn sie steht völlig im Einklang mit der Thematik eines “unmittelbar möglichen Netzanschlusses”. Der ist effektiv nur verhindert, wenn es räumlich / örtlich gar keinen Anschluss gibt. Auch 30m Kabel kann der Betreiber “jederzeit auf Wunsch verlegen”.
Aber selbst wenn hier jetzt die Mehrheit das alles “zu deinen Gunsten” interpretieren würde, wäre das immer noch “Die Rechnung ohne den Wirt gemacht”.
Klarheit wird dir nur eine entsprechende Anfrage beim zuständigen Netzbetreiber bringen. Am besten Schriftlich, sodass du in 15 Jahren mehr in der Hand hast, als “Ich hab doch damals angerufen!”
Ich finde schon, dass meine Auffassung Sinn macht …
Da will ich dir auch nicht widersprechen, ich sagte es ja bereits, das es unterschiedliche Interpretationen gibt.
Und auch zum zweiten Teil stimme ich dir zu, letzt endlich ist jeder für das Verantwortlich was er produziert/aufbaut.
Und so ein schriftliches Dokument ist unter Umständen auch nichts Wert, schau dir doch mal die Gesellschaft an, wie da mit Beständigkeit umgegangen wird. Da fällt plötzlich eine Förderung von E-Autos Weg, Wahlversprechen sind nichtig, Gas-Heizung ist ganz böse, selbst der Führerschein ohne Ablaufdatum, ist auf ein mal nicht mehr gültig. Grundlagen werden ständig geändert, ob Sinnvoll oder nicht.
Das Problem wird sein, das bei den behördlichen Stellen oder beim Netzbetreiber genau so ein Informationsstand herrscht, wie Beispielsweise hier, nur mit dem Unterschied, das der VNB andere Möglichkeiten zur Konsequenz hat (Abschaltung des Hausanschlusses).
Aber auch hier zeigt sich, das nichts so heiß gegessen wird wie es gekocht wird, den der VNB hat auch eine Versorgungspflicht.
Und das wohl bekannte Beispiel MeineEnergiewende zeigt ja ganz deutlich, was eine Inselanlage praktisch bedeutet, auch wenn sie es nach obiger Interpretation (kein Hausanschluss) keine ist.
Hier sieht man auch das es Behördlich zu Problemen kommt. Wie die Anlage anmelden (früher laut Aussage von Jens so gar nicht möglich, heute auf Grund der PV-Größe schwierig).
Ich denke die rechtliche Lage ist nicht eindeutig, und auch nicht allgemein Nutzbar. Gerade in letzter Zeit entstehen viel Konzepte die durch die rechtlichen Vorgaben nicht berücksichtigt sind.
Und darum geht es mit in diesem Thread auch. Mal über den Tellerrand schauen, was vielleicht möglich ist. Von dem Einheitsdenken weg kommen, den wenn man nur in eine Richtung denkt, dann ist die Innovationsmöglichkeit recht eingeschränkt.
hallo,
die gibt es nicht, nur volleinspeisung und teileinspeisung!
tschuess
Streng genommen ist es so dass solche Maßnahmen im Kundennetz nur von einem eingetragenen Installateur ausgeführt werden dürfen. Und ein eingetragener Installateur würde nie auf die Idee kommen die Nachteile einer solchen „umschaltanlage“ in Kauf zu nehmen um eine Anmeldung zu vermeiden.
Von daher ist das ganze im Grunde schon nicht konform da selbst ein Elektroingenieur der nicht eingetragen ist nicht einmal einen zusätzlichen Stromkreis anschließen darf (ausgenommen ist Reparatur und Wartung).
Ihr kennt sicher alle irgendwelche Spinner die sich alles zutrauen und von nichts eine Ahnung haben. Deshalb finde ich muss man auch verstehen dass es da eine klare Abgrenzung gibt. Wer nicht nachweislich die Ausbildung, VDE und Gerätschaften hat darf an der Kundenanlage nicht arbeiten.
Die Busgelder wurden klar definiert. Der Netzbetreiber hat keinen Einfluss darauf ob und wie hoch diese Ausfallen. Das obliegt alleine der Bundesnetzagentur. Deshalb kann ich mir nur schwer vorstellen dass die VNB hier und da mal ein Auge zudrücken…
Im Kern geht es um die Definition des Begriffes “Inselanlage”.
Für einen Techniker ist das, mit gesundem Menschenverstand betrachtet, eine Anlage, die keine Verbindung zum öffentlichen Stromversorgungsnetz hat.
Die Bundesnetzagentur definiert das jedoch abweichend.
Eine Inselanlage kann demnach nur auf Grundstücken, die keine Verbindung zum öffentlichen Stromnetz haben, bestehen.
Das ist eine Definitionssache. Da gibt es nichts zu diskutieren. Das haben Juristen so festgelegt und die Bundesnetzagentur ist die fachlich zuständige Behörde.
Ein ähnliches Vorgehen gibt es beim “Stromspeicher”. Für den Physiker und den Elektroniker ist elektrischer Strom die Bewegung von Ladungsträgern, also Elektronen oder Ionen. Diese Bewegung kann man nicht speichern, deshalb ist der Begriff Stromspeicher unsinnig.
Juristen wissen das nicht und haben deshalb eine Legaldefinition für den Begriff Stromspeicher geschaffen. (Legaldefinition bedeutet, dass der Begriff per Gesetz festgelegt ist).
Wer wissen möchte, was ein Stromspeicher ist kann das in der Marktstammdatenregisterverordnung - MaStRV §2 Nr. 15 nachlesen.
Das muss einem nicht gefallen. Es ist aber trotzdem so.
Eine gesetzliche Definition des Begriffs Inselanlage kenne ich nicht. In diesem Fall hat die Behörde (Bundesnetzagentur) selbst festgelegt, was sie unter Inselanlage versteht. Die Definition einer Behörde spiegelt ihre Sichtweise wieder. Ob diese Sichtweise einer rechtlichen Prüfung standhält, kann man letztlich erst nach einem höchstrichterlichen Urteil feststellen.
Ich denke diese Regelungen sind dazu da einen rechtlichen Rahmen (Versicherung, Haftung) zu schaffen. Klar darf ist es fraglich ob ein nicht eingetragener Elektriker eine Anlage, vielleicht noch bei einem fremden (Mietobjekt) vornehmen sollte.
Wenn ich aber in meinem Haus dies mache, das ist das meine Sache, und bin natürlich dann auch für entsprechende Schäden haftbar.
Aber wenn man die Aussage genau nimmt, dann können wir große Teile dieses Forums wieder schließen, denn wären ja nur noch Fragen zur Installation eines MPPT in einem Womo erlaubt, und auch da würde sich die Haftungsfrage im Schadensfall (z.B. Brand des Womo im öffentlichen Raum) stellen.
Beim KFZ ist das ja ähnlich, an einem öffentlichen Linienbuss, würde ich nie die Bremse reparieren, an meinem eigenen PKW mach ich das aber.
Nahezu alles ist auf diesem Wege “festgelegt”.
Eine Behörde hat auch mal festgelegt, dass das Einlagern von Brennholz in der Garage Ihren Zweck als Garage entfremdet und damit die “Ausnahme zur Grenzbebauung für Garagen erlischt” (obwohl Rüdiger aus Cottbus trotzdem noch problemlos seinen Fiat 500 reinbekommt)
Is halt so, kann man akzeptieren oder dagegen klagen. Aber nur weil einem eine behördliche Anordnung / Definition unstimmig erscheint, heißt das nicht dass man sie vollautomatisch ignorieren darf.
Wenn die Bundesnetzagentur den Begriff so definiert, dann sollten wir vielleicht mal über einen neuen Begriff für solche Anlagen reden. Den Tatsache ist, das es sie gibt, und sie sich in einem rechtlichen Graubereich befinden. Denn wenn meine Anlage keine Insel im Sinne der Begriffsdefinition ist, was ist sie dann? Sie ist auch keine Netzparallele Anlage, denn sie kann sich nicht mit dem Netz syncronisieren, da ihr dazu neben der technischen Möglichkeit (Phoenix Inverter) auch die notwednige Verbindung fehlt. Aber sie existiert.
Oder kann nicht sein was nicht sein darf?
Könnte man tun, ist die Frage ob man das will.
2 große Schublädchen sind leichter zu managen.
Wenn es für jede Konstellation eine eigene Bezeichnung gäbe, würdest ja nie fertig werden.
Fängt ja schon damit an, dass netzgekoppelte Anlagen je nachdem ob mit Speicher, ohne speicher, mit eigenverbrauchsoptimoerung, ohne höchst unterschiedliche Verhalten haben, was die Einspeisung betrifft.
Betrachtet man z.b. einen Stadtplan aus der Vogelperspektive, dann wird schnell klar, dass die aktuelle Abgrenzung ziemlich ausreichend für eine etwaige Planung ist:
- Haus am Netz mit PV
- Haus am Netz ohne PV, aka interessiert nich weiter.
- Haus nicht am Netz, aka interessiert nich weiter.
Für jedes Haus MIT Anschluss UND PV brauch ich die maximale Leistung (:= Anmeldung), sodass ich für die Strasse eine Worst-Case-Rechnung machen kann. Wie da jetzt im Detail welches Haus wann und wieviel einspeist (und ob überhaupt) interessiert den Planer net, er muss für den Worstcase “sizen”.
Und da hilft es halt nicht darauf zu vertrauen, dass “Peter Müller ja sagt, er würde nix einspeisen, obwohl er am Netz hängt”. Entweder er hat die Möglichkeit (:= Nerzparallel, melden!) oder nicht (:= Insel, egal)
(Ich sag ja nicht, dass ich das gut finde, but it is, what it is - und zumindest nachvollziehbar, wenn man sich nicht in totaler Einzelfallbetrachtung verlieren will)
Is wie mit der GEZ - nur die Tatsache, dass du keinen Fernseher hast, oder kein ÖR schaust, befreit dich nicht
Sehe ich genau so wie du es schilderst. Aus Sicht des Netzbetreibers bin ich ein “Haus am Netz ohne PV, aka interessiert nicht weiter” (auch wenn aus Vogelperspektive PV-Flächen zu sehen sind).
Nun hab ich aber trotzdem eine Anlage, welche ich in dem ursprünglichen Post erweitern möchte. Um diese zu beschreiben, hatte ich den begriff Inselähnlich verwendet, und damit ging die Diskussion dann los. Darauf hin war auch der Gedanke gerichtet, einen Namen zu finden, damit man sich hier mit der richtigen und für alle verständlichen Terminologie unterhält, und es nicht jedesmal zu dem großen Aufschrei kommt.
Wenn die Behörden es denn auch mal wollen, einen weiteren Anlagentyp aufzulisten, unter dem man sich anmelden kann, dann wäre mir das auch recht.
In der aktuellen Situation kann ich das nicht, da es zu weiteren Aufwand führt, den ich nicht stemmen kann und auch nicht will. So wie es jetzt ist kann ich meine Anlage schrittweise aufbauen und erweitern, so wie das Geld es zulässt. Wenn ich jetzt noch einen Elektriker beauftragen muss, dann kann ich mir das nicht leisten.
Heißt das im Umkehrschluss, günstiger Solarstrom ist nur für die, die es sich leisten können?
Daher mein Anlagenkonzept, welche aus meiner Sicht die Sicherheit (Einspeisung in ein Abgeschaltetes Teilnetz) erfüllt, mir aber trotzdem erlaubt, günstig eine Solaranlage zu betreiben.
Dabei ist mein Hauptaugenmerkt nicht auf die Kosteneinsparung ausgerichtet, wie es für die Meisten Betreiber einer Solaranlege wichtig ist, sondern der Fakt, das ich beim Netzausfall teile meines Hauses (z.B. Heizung) weiter betreiben kann. Und ja ich bin einer der daran glaubt, das wir zukünftig öfter damit rechnen müssen. Rechentechnisch dauert es Jahrzehnte, bis sich die Ausgaben relativiert haben.
Um mal die rechtliche Legitimation der Bundesnetzargentur richtig zu stellen. Der Gesetzgeber hat die Bundesnetzargentur schon 2017 angewiesen ein elektronisches Register für alle Ernergieerzeugungsanlagen zu erstellen. Im Energiewirtschaftsgesetz paragraph 111 e und f wird sie angewiesen Regeln für diese Registrierung zu formulieren und umzusetzen.
Eigentlich halte ich nichts von Hörensagen. Ich habe im Bekanntekreis einen Juristen im Ruhestand, der 30 Jahre im Bereich Energiewirtschaft tätig war. Dessen Aussage ist sehr eindeutig und er sieht keinen Interpretationsspielraum.
Ich will mir etwas die Mühe machen seine Sicht hier darzustellen.
Im Energiewirtschaftsgesetz steht erstmal das dieses Register für ALLE Energieerzeugungsanlagen gilt.
Darüber hinaus hat die Bundesnetzargentur 2 Ausnahmen formuliert “Insel” und “Mobile Anlagen”. Laut seiner Aussage käme es im Zweifelsfall darauf an zu belegen das die eigene Anlage unter einer dieser Ausnahmen fällt. In dem Moment wo ein Hausanschluss vorhanden ist, dürfte der Nachweiss das die Anlage nur mit “erheblichen technischen Aufwand” mit dem öffentlichen Netz zu verbinden ist, nicht möglich sein. Also trifft die Ausnahme nicht zu, was bedeutet die Anlage fällt unter alle Energieerzeugungsanlagen.
Hintergrund dieses längeren Gesprächs war, das ich auch über einige Beiträge in verschiedenen Foren angefichst war und eigentlich eine Insel bauen wollte. Ich habe seinerzeit einiges in Bewegung gesetzt um das zu verwirklichen.
Letztendlich haben die Bemühungen aber mehr Energie und Aufwand gekostet als die letzendliche Anmeldung.
Ich habe letzendlich für meine Anmeldung 250€ bezahlt. Einbau des Energiemeters , auflegen der AC Seite und Bestätigung das die entsprechenden Geräte wie im Antrag gestellt verbaut sind.
Naja, dadurch das ein Phoenix WR verwendet wird, ist der Anschluss der Anlage an das öffentliche Netz nur mit “erheblich technischen Mitteln” möglich. es müsste nämlich ein Gerät eingebaut werden, welches die Unsynchronität der beiden Netze syncronisiert oder anderweitig anpasst. Bei einer direkten Verbindung, welche ja schon ein Gedanklicher Kurzschluss ist, würde der Phoenix binnen kürzester Zeit seinen Dienst einstellen und ggf. dies mit Rauchsignalen bestätigen.
Anders sieht das natürlich bei der Verwendung eine MP aus, bei dem ich lediglich ein Kabel von AC-In zum Netz ziehen müsste.