Umsetzung Anforderung §14a EnWG 3-phasiges ESS

Es stehen 3 verschiedene Möglichkeiten der Vergütung des „Graustromes“ zur Wahl.
Man grenzt den grauen Strom messtechnisch ab,
Man bekommt eine pauschale
und eine dritte (weiß ich nicht mehr)

Bei einer messtechnischen Abgrenzung wäre es kein Hybrid WR mehr sondern ein völlig getrennt arbeitender AC gekoppelter Speicher mit eigenen WR. Also ein Multi ohne MPPT. Man müsste dort sonst DC Arbeit zählen. Das ist bereits bei den DC Ladegeräten für BEV ein Reizthema. Wenngleich die Smart-Shunts ziemlich gut sind, sind eichfähige DC Zähler bei grundzuständigen Messtellenbetreibern noch ziemlich selten.

Wo steht das mit der Pauschale? Vielleicht verwechselst du das mit den 3 Möglichkeiten zum reduzierten Netzentgeld nach §14a Anmeldung?

Das waren Themen auf einem kostenpflichtigen Seminar zu den Änderungen mit dem neuen Solarspitzengesetz. Vieles davon wird noch bis voraussichtlich Ende des Jahres dauern bis es endgültig durchgesetzt wird. Aber es wird kommen.
Es wird zukünftig der E-Auto Speicher mit dem Heimspeicher gleichgesetzt und das geht nur wenn es Möglichkeiten gibt EEG und Graustrom abzugrenzen.
Ich sage nicht dass du es mir glauben musst, aber was tut es jetzt so weh den Aux2 mit einer Steuermöglichkeit zu versehen. Die Recherchen das ganze mit dem Glauben es umgehen zu können kosten mehr Energie als die Umsetzung.

Das heisst das “Solarspitzengesetz” ist eine undefinierte Ansammlung von Änderungen anderer Gesetze welche teilweise bereits vom Bundesrat abgesegnet wurden, andererseits aber noch in der Beratungsphase bei den Fachausschüssen sind.

Als Anlagenbetreiber soll man sich da aber orientieren können in welche Anlage man investiert und wie diese dann angemeldet werden soll. Die VNBs haben vermutlich ein ähliches Problem und fordern je nach Sachbearbeiterin bei jeder Anmeldung einen anderen Unsinn und die Hersteller sollen sich dann aus den Fingern saugen was sie für die Märkte von morgen entwickeln sollen.

:man_shrugging:t2:ja so ist das auch für jeden Unternehmer immer ein gewisses Roulette mit den Entscheidungen der Regierung.

Hier habe ich jetzt etwas gefunden. §19 EEG 2023. Wenn ich das richtig sehe, ist das EEG 2023 dasjenige welches im Feb. 2025 vom Bundestag verabschiedet wurde. Davor war es so, daß Akkus mit EEG Einspeisung nicht aus dem Netz beziehen durften. Ladegeräte mit Netzbezug gab es nach §14a seit Jan 2024 ebenfalls, aber diese durften dann wieder nicht zurückspeisen (V2G) oder zumindest erhielten sie in diesem Fall nichts.

Lt. §19 EEG 2023 wird die Vergütung auf etwa das 5-fache der installierten PV Leistung (500kWh/kWp) begrenzt. Der Gesetzgeber hat also durchaus bemerkt, daß der Stromfluss auch mit einem zusätzlichen AC Zweirichtungszähler in keiner Weise irgendwie nachgemessen werden kann. Ein Wechsel von Anlagen welche letztes Jahr in Betrieb genommen wurden wäre damit freiwillig möglich aber keine Pflicht.

Im PV Magazin steht im Dez 24 dazu eine Ankündigung von Scarlett (Frau vom Akkudoktor).

Interessant sind die §19 Ausführungen. Von Ladegeräten bezogener Strom gilt als verbraucht, von Akkus eingespeister Strom gilt als erzeugt. Defakto hat sich der Staat damit eine Gelddruckmaschine für Stromsteuer konstruiert welche bekanntlicherweise beim Erzeuger anfällt sofern dieser nicht befreit wurde.

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Und das steht ganz bewusst im EEG. Es war NIE verboten Strom aus den Speicher zurück zu speisen. ABER es war aus Sicht des EEG, welches die Einspeisung subventioniert, ein Subventionsbetrug. Der Volksmund hat daraus nur immer ein Verbot gemacht.

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