Multiplus 2 EEG §9 ab 2025 60% Regel bei Erweiterung

Hallo,
ich betreibe zur Zeit (seit2023) ein 1 phasiges System mit Multiplus2, 5 kwh Speicher und 5320 Watt Wechselrichterleistung und bekomme für den eingespeisten Überschuss die Einspeiseprämie. Somit könnte ich bei 0 kw Verbrauch 5320 Watt einspeisen.

Nun möchte ich noch jeweils ein Modul Richtung Westen und Osten verbauen. Entspricht dann 700Watt Wechselrichterleistung. Diese müsste man dann ja, solange noch kein intelligentes Messsystem mit Steuerbox vom VNB verbaut wird auf 60% Einspeisung reduzieren.

Reduzieren kann ich in der Software ja nur alle Wechselrichter oder die Einspeiseleistung insgesamt reduzieren. Also 5320 Watt alt+ 420 Watt (60% von 700Watt neu)= 5740 Watt als Höchsteinspeisung ohne irgendwelche Umbauten vorzunehmen.

Nun zu meinen Fragen: Ist meine Berechnung so richtig und erlaubt? Im §9 EEG und über die Clearingstelle finde ich dazu keine Angaben! Wer hat diesen Fall schon mal gehabt und kann dazu Informationen geben?

Wenn dann irgendwann mal der VNB ein intelligentes Messsystem mit Steuerbox installiert hat, fällt die 60% Regel ja weg. Dazu muss dann allerdings die Steuerbox vom VNB mit dem AUX1 Anschluß vom Multiplus2 verbunden werden und mindestens die VE.Bus Firmeware 5.55 vorhanden sein.

Eine genaue Anleitung, was dann in der Configuration geändert werden muss, finde ich leider auch nicht? Anscheinend kann der VNB dann nur komplett die Einspeisung abschalten und nicht stufenweise? Für die Zukunft hätte ich halt gerne eine Anleitung dazu. Wer kann mir dazu weitere Informationen geben?

Lieben Gruß und vielen Dank für die Unterstützung.

Du könntest die neuen Module per MPPT direkt zum Akkuladen nehmen..

wird einfacher mit der Anmeldung.. besserer Wirkungsgard .. und keine 60% Regelung.

Aber.. bei West/ost evtl. 2 x Mppt .

Hallo,

Wenn es um Max.800W Leistung geht kannst du auch ein Balkonkraftwerk beim Marktstammdatenregister anmelden und fertig. Das geht zusätzlich zu einer Großen Anlage auch als BKW.

dann schauen wir mal wie weit Victron dann ist :wink:

Hallo Holger,

inwieweit wird das einfacher bei der Anmeldung?

Gruß Thomas

Weil das eine reine Niederspannung ist .. die darf man selber amchen, braucht keinen Elektriker.

Und da es “keine” direkte Verbindung zum Netz gibt, kann man das einfach selber anmelden.

Ich habe meine komplette Erweiterung via MPPT selbst angemeldet

Hallo,

die Lösung von Holger verfolge ich auch in absehbarer Zeit, die Alternative (der Vorschlag von dennibu) führt meines Wissens zu

einem Problem. Wenn ich die bestehende PV - Anlage mit einem BKW erweitere, dann muss dieses System als EEG - Anlage

angemeldet werden damit es richtig läuft. Dafür brauche ich dann einen Elektriker, dieser muss die Anträge stellen und das BKW
fest verdrahten. Der Netztbetreiber wird dann die Erträge der Einspeisung auf beide Anlagen, entsprechend der produzierten

Leistung (kWp) aufteilen, da der alte Teil des Systems ja vermutlich eine höhere Einspeisevergütung bekommt, als

der neue Teil.

Sonst handelt es sich um Subventionsbetrug!

Auch wenn die Differenz sicher gering ist, kann diese Erweiterung zudem zur Neubewertung der kompletten Anlage

führen und ich verliere ggf. die alte Einspeisevergütung und habe dann nur noch die neue, geringere Vergütung.

Ich würde mich an deiner Stelle erst schlau machen.

Gruß

Volta

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Das klingt plausibel, ich meine aber dass es erlaubt ist ein Balkonkraftwerk separat zu betreiben. Dafür müsste das BKW meines Wissens nur an einem anderer Standort z.b. Balkon Garten …. Installiert sein.

Seine Anlage ist aus 2023 diese wegen nur 2Modulen zu erweitern würde sicher zu einer Unterscheidung der Vergütung führen.

Ich habe es jedenfalls so schon offiziell angemeldet ich denke einfach dass das BKW 2024 soweit entbürokratisiert wurde dass es reicht wenn das BKW separat betrieben wird und somit nicht als Erweiterung zählt.

Nachtrag: Seit 2024 ist es wohl so dass die Leistung der zusätzlichen Module prozentual abgezogen wird. Dennoch bleibt auch in dem Fall das vereinfachte Verfahren.

Alternativ wäre die Nulleinspeisung für das BKW.

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Wenn ich mich da ganz kurz einmischen darf. Selbst ein BKW führt durch die Abdeckung des Eigenbedarfs zu einer Veränderung der Einspeisung der Gesamtanlage. Damit fällt es streng genommen zu einer Veränderung und damit Stichwort “Subventionsbetrug” auch hier. Ich gehe nicht davon aus das so etwas verfolgt wird aber Neider gibt es genug, die auch mal eine Anzeige stellen. Aber egal. Und nur mal so erwähnt…….An dieser gesamten Diskussion habe ich noch gar nichts vom Solarspitzengesetz gelesen. Ich denke bei einer Ergänzung würde es darunter fallen und das wären dann wohl die gravierensten Auswirkungen…..

Damit bin ich hier erstmal raus

Ja das ist wohl tatsächlich so, aber wie bereits erwähnt werden zum Beispiel von einer bestehenden 8kwp EEG Anlage die 800wp des BKW 10% der Einspeisung pauschal abgezogen. Also im Prinzip wie bei einer Erweiterung mit unterschiedlicher Vergütung anteilig berechnet. Beim BKW halt mit 0cent. Eine Nulleinspeisung für das BKW ist eine Alternative.

Das vereinfachte Anmeldeverfahren bleibt aber. Die Netzbetreiber holen sich die Daten vom Marktstammdatenregister.

Aber nach genauerer Recherche ist es wohl doch wieder bürokratischer als ich dachte.

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Wirklich? Damit überschreitet Dein System doch die geltende Schieflastgrenze von 4.600 W. Wie konnte das genehmigt werden? Und mit zusätzlichen 700 W WR-Leistung liegst Du dann noch weiter drüber.

Und Du sagst leider nichts über die bisher vorhandene PV-Leistung. Ich habe das so verstanden, dass die 60%-Regelung bei fehlendem Smartmeter+Steuerbox alle Systeme mit weniger als 7000 Wp und mehr als 2000 Wp installierter Solarleistung betrifft. Und die 60% Regel betrifft IMO dann die gesamte Einspeisung, und nicht nur die der Erweiterung. Falls Du also jetzt beispielsweise 5000 Wp Solarmodule installiert hast und diese auf 5700 Wp erweiterst und keine Steuerbox hast, dann darf Dein WR maximal 60% von 5700 W = 3420 W einspeisen. So jedenfalls mein Verständnis der Rechtslage.

Ich habe genau deshalb für meine 5,4 kWp Solarmodule nur einen 1phasigen MPII-3000 installiert und zusätzlich noch einen alten 600 W WR vom BKW, zusammen also 3000 W WR-Leistung. Den vollen Überschuss kann ich dennoch - und dann “netzdienlich” - ins Netz einspeisen, indem ich die Einspeisung zeitlich entzerre und beispielsweise auch die ganze Nacht durch über “Sollwert Netz” mindestens 300 W ins Netz einspeise. Das setzt natürlich einen hinreichend großen Akku voraus.

Kommt drauf an wie die WR an den Phasen verteilt sind.

Dem ist mMn nicht so, da der neue Teil als separate Erzeugereinheit gemeldet wird trifft es vorerst nur die neue Einheit.

Hallo,

wenn ich das richtig sehe, dann greift das Solarspitzengesetz hier nicht, da die Anlage unter 25 kWp liegt.

Erst ab dieser Leistung, bis zu 100 kWp greift die neue 60% Regelung. Aber an der Erweiterung und einer neuen

Bewertung durch den Netzbetreiber/Versorger ändert es ggf. nichts, je nachdem wie dieser diese Erweiterung

sieht und was ihm gerade passt. Daher bevorzuge ich lieber die Anbindung direkt am Speicher und eine

Aufstockung der Kapazität, der Speicher von skipaulchen ist aber dann wohl sehr knapp bemessen und woher

die 5320W Wechselrichterleistung kommen ist mir auch nicht klar.

Gruß

Volta

Naja, die neuen 700 W könnten an einer zweiten Phase angeschlossen sein, aber das ändert ja nichts daran, dass schon der Bestand nicht passte.

Ich glaube nicht, dass das machbar ist. Falls doch, dann würden die Leute doch ganz einfach 10 Balkonkraftwerke parallel betreiben und diese alle einzeln anmelden. Man bräuchte keinen Elektriker und dürfte alles selbst aufbauen.

Er schreibt zum Bestand nirgens wie dieser aufgeteilt ist. Ich gehe einfach davon aus dass es passt.

Deshalb ist auch nur EIN BKW je Haushalt erlaubt. Und wenn eine EEG Anlage angemeldet ist hat dieser Haushalt das vereinfachte Anmeldeverfahren einer Steckerfertigen BKW noch nicht in Anspruch genommen.

Was hat das Solarspitzengesetz mit der Aussetzung der Vergütung zu negativen Börsenpreisen mit der 30 Kwp Grenze zu tun? Ich glaube wir sprechen von völlig unterschiedlichen Dingen. Das eine sind Abregelungen nach Praragraph 9 EnWG was die 60% Abregelungen betrifft. Bei einer evtl Neubeantragung der EEG Vergütung fällt der Betreiber unter benanntes Solarspitzengesetz vom Februar 2025 mit bekannter Aussetzung der Vergütung, welche in Zukunft voraussichtlich noch zu großen Rentabilitätsproblen führen wird.

Dann kommt es noch darauf an, wie es der Netzbetreiber gerne hätte.

Mir hat er in der Einspeisezusage angegeben, dass ich meine drei Wechselrichter (in Summe 6.400W) an L2 anschließen soll.

Momentmal die Regeln fürs Netz sind bundeseinheitlich und da kann sich nicht irgendein VNB irgendwas wünschen oder fordern. So langsam wird die Diskussion hier Spucki. Einphasige Systeme jenseitz der 4,6 kw sind weder als Wechselrichter oder Verbraucher auf irgendeine Art und Weise zulässig, geschweige denn vom VNB genehmigungsfähig. Und das auch nicht erst seit gestern

Er schreibt wörtlich: “ich betreibe zur Zeit (seit2023) ein 1 phasiges System”