Rechtsgrundlage für anmeldefreie PV-Anlagen in Wohnmobilen u.ä. / was ist eine Inselanlage?

Das ist eine andere Baustelle. Du musst ja sowieso bis auf konkrete Ausnahmen (z.B. Elektroherd) jeden Verbraucher über 4,2 kW anmelden.

Das relevante Stichwort ist “USV”. Eine USV braucht nicht angemeldet zu werden, aber natürlich eventuell durch die USV abgesicherte Verbraucher über 4,2 kW inkl. des Ladegeräts für den USV-Akku. Aber laut MaStR muss eine USV angemeldet werden, wenn sie mit einer PV-Anlage gekoppelt ist. Nun wird im MaStR beim Begriff “PV-Anlage” immer von einer am Netz angeschlossenen PV-Anlage ausgegangen. Ob tatsächlich eine rein DC-geführte PV-Anlage, die lediglich über einen DC-Laderegler den Akku der USV lädt, ebenfalls damit gemeint sein könnte, kann ich nicht sagen. Nach meinem Rechtgefühl eher nicht, weil das mit der AC-Seite ja nix zu tun hat.

Die Solaranlagen im WoMo kann man als USV betrachten, deren Akku durch PV, LiMa und/oder Stromnetz geladen wird, und die alleine der Versorgung der an diese USV angeschlossenen Verbraucher dient. Es wird niemals Strom ins Netz eingespeist, auch nicht in technisch unvermeidbaren Minimalmengen wie beim ESS.

Ich hab’ jetzt einfach mal im MaStR nach diesem konkreten Fall gefragt, bei dem der Akku der USV alleine durch DC von einer DC-geführten Solaranlage gespeist wird.

hallo,

das problem ist, dass auch eine USV seit dem 1.1.24 ein steuerbarer verbraucher ist, weil es sich um einen AC-speicher handelt, der zwar nicht einspeisen kann, aber den akku aus dem netz laedt! die groesse spielt das keine rolle, lediglich die tatsache ob die fest installiert ist oder ueber eine steckdose angeschlossen ist!

das spiel mit dem marktstammdatenregister habe ich auch schon durch, solange man dort eine USV nur als teileinspeisende anlage anmelden kann, was ja nicht stimmt, wird die anlage dort nicht gemeldet, sonst komme ich bei meinem netzbetreiber in erklaerungsnot!

die verbraucher hinter der usv sind uninteressant, ausser es handelt sich um steuerbare verbraucher, fuer die eine anmeldepflicht besteht!

aber du kannst mir ja die antwort mitteilen, mir haben sie nur gesagt, ich soll sie dann einfach als teileinspeisende anlage anmelden!

und die netzbetreiber schiessen sich ins eigene knie, weil sie verlangen, dass alle steuerbaren verbraucher angemeldet werden muessen. zum einen erhoeht sich dadurch die mindestbezugsleistung fuer die steuerbaren verbraucher und ich rechne da mit weiterem aerger, denn well ich alle steuerbaren verbraucher und verbraucher uber 4,2 kW anmelden muss, duerfte ich auf 50-60 kW kommen und die zaehlen ja gerne einfach die leistungen zusammen! und dann ist mein anschluss zu schwach dafuer! da sollte ich meinen netzversorger wohl mal wieder interviewen!

nix wie aerger mit den vorschriften, die man nicht bis zu ende gedacht hat!

tschuess

Zum Beispiel?

hallo,

heute duerfte man eine fest installierte USV ohne anmeldung nicht mehr in betrieb nehmen und 2029 muessen auch die bereits bestehenden anlagen nachgemeldet werden!

regelwidrig ist die anlage nur, wenn man sie nicht anmeldet!

tschuess

Beispielsweise ein BKW mit 600W Wechselrichter und mehr als 2000 Wp Solarleistung. Das ging vor wenigen Jahren problemlos, heute gilt für ein BKW eine maximale PV-Leistung von 2000 Wp. Auch das ist IMO rechtlich nicht haltbar, weil es weder Netzbetreiber noch MaStR was angeht, was ich an DC in meinem Haus verbaut habe. Regelbedarf gibt es ausschließlich bzgl AC am Stromnetz.

Ich habe soeben im MaStR nachgesehen und kann dort feststellen, dass Deine Aussage falsch ist. Dort steht

Bei „Unterbrechungsfreien Stromversorgungssysteme“ (USV-Systeme) und Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
ist die Registrierung im MaStR nach Auffassung der Bundesnetzagentur
entbehrlich, wenn sie
ausschließlich zu dem nach den einschlägigen technischen Normen dafür vorgesehenen
Zweck eingesetzt werden und
Stand 17.06.2025
den mit den zugehörigen Stromerzeugungsanlagen (Akku o.ä.) erzeugten Strom ausschließlich
für diese Zwecke verwenden.

An anderer Stelle steht dort aber, dass eine mit einer PV-Anlage gekoppelte USV anmeldepflichtig ist. Ob das auch für rein DC-geführte PV-ANlagen gilt, die lediglich den Akku der USV laden, habe ich dort extra nachgefragt.

Nein, das gilt nur für Ladeleistungen über 4,2 kW.

hallo,

damm ist der teil wohl neu. als ich dort das letzte mal angerufen habe, bekam ich nur die auskunft, dass fuer nicht einspeisende systeme etwas in arbeit sein soll und das ist ja auch vom juni diesen jahres! meine letzte nachfrag war da eher 2024! und automatische updates gibt es da auch nicht!

aber die haben da warscheinlich auch nicht an USV-anlagen mit mehr als 40 kW leistung gedacht und fuer die anlagen in rechenzentren gelten sowieso andere regeln!

das gilt aber nur fuer das markstammdatenregister, nicht fuer die anmeldung beim netzbetreiber. also nicht verwechseln!

tschuess

hallo,

es gilt fuer alle fest angeschlossenen anlagen, egal welcher leistung. es gibt im gesetz keine ausnahmen und es gibt dort auch keine 4,2 kW grenze.

per gesetz sind alle waermepumpen, klimaanlagen, wallboxen und ac-gekoppelte speicher steuerbare verbrauchsanlagen egal welche leistung die haben!

und die bundesnetzagentur darf, laut gesetz, weitere anlagen als steuerbare verbraucher definieren und hat das getan, indem alle verbraucher grosser 4,2 kW zu steuerbaren verbrauchern deklariert wurden.

die bundesnetzagentur kann KEINE AUSNAHMEN fuer ein gesetz definieren, das muss dann schon in das gesetz aufgenommen werden! im gesetz steht aber KEINE leistungsgrenze!!!

glaub mir, es waere alles viel einfacher, wenn anmeldepflichtige steuerbare verbraucher die 4,2 kW grenze ueberschreiten muessten, dann koennte ich mir die WP einfach einbauen, genauso wie die weiteren klimaanlagen, obwohl ich mit den vorhandenen in summe dann die 4,2 kW grenze ueberschreiten wuerde! dann muesste ich fuer die WP auch keinen neuen zaehlerschrank einbauen, sondern nur wegen der einspeisung der PV-anlage und darauf wuerde ich dann grosszuegig verzichten!

leider gilt das dann aber nur bis 2029, spaetestens dann muesste ich die klimaanlagen und die ac-speicher als steuerbare verbraucher anmelden und eine steuereinrichtung installieren und muesste eventuell dann den neuen zaehlerschrank einbauen.

eigentlich wollte ich das ganze zusammen mit der WP machen und dafuer die 70% foerderung kassieren, aber das wird wohl auch wesentlich komplizierter als gedacht, so dass ich wohl eher versuchen werden, fuer den zaehlerschrank und die unterverteilung die mehrwertsteuerbefreiung fuer die erweiterung der PV-anlage zur einspeisung zu bekommen und die heizungsfoerderung nur fuer die naechsten klimaanlagen mitnehmen werde! das kommt dann zwar teurer, aber dafuer habe ich dann weniger papierkrieg, muss nicht in vorleistung gehen, damit der HB die foerderung bekommt und riskiere auch nicht, dass die foerderung nachtraeglich doch noch abgelehnt wird! wenn man das geld sowieso ausgeben muss, spielt das keine rolle, aber wenn man 15000 euro mehr ausgibt, um die fuerderung zu bekommen und dann dadurch im endeffekt nur 20-30% oder weniger sparen kann, dann fragt man sich doch, ob sich dieser ganze aufwand lohnt!

tschuess

Nun, ich hab’ Dir das zitiert, was das MaStR dazu sagt. Und das sagt was anderes als Du. Und das ist auch keine neue Regelung, sondern schon immer so. Auch früher hat niemand seine USV beim MaStR angemeldet.

hallo,

das kann ich dir nicht sagen, als ich das erste mal nachgefragt habe, wurde mir gesagt, dass ich die als teileinspeisendes system anmelden muss!

und du hast doch gelesen, dass die nichtanmeldung fuer USV-system stand juni 2025 ist und damit vor diesem datum nicht existiert haben muss, denn dann wuerde da wohl ein anderes datum stehen!

aber wie gesagt, das hat nichts mit der anmeldepflicht als steuerbarer verbraucher beim netzbetreiber zu tun!

markstammdatenregister ist ein eigenes kapitel!

tschuess

Wie ist das möglich, wenn Deine USV unmöglich einspeisen kann? Vermutlich hast Du nicht besonders gut mit denen kommuniziert und bei denen ein völlig falsches Bild von Deiner Anlage erzeugt.

Wie kommst Du denn auf dieses schiefe Brett? Es handelt sich um eine vom MaStR am 17.06.2025 herausgegebe PDF. Diese beschreibt den Stand der Dinge an diesem Datum, und damit darüber keine Verwirrung aufkommt, steht das sogar im Text. Über die Regel vor diesem Datum sagt sie nichts, aber es ist doch bekannt, dass USVs schon seit vielen Jahrzehnten verkauft werden, und bekannt ist auch, dass sie noch nie angemeldet werden mussten.

Eben. Diese Baustelle hast Du eröffnet, und ich hab’ Dir da schon mitgeteilt, dass das eine völlig andere Baustelle ist, die mit der hiesigen nix zu tun hat.

hallo,

ich schaue nicht alle paar monate nach, ob sich etwas geaendert hat und da ich meistens telefonisch nachgefragt habe, habe ich das auch nicht schriftlich!

und als ich nachgefragt habe, sollten auch usv-system im markstammdatenregister angemeldet werden. allerdings merke ich mir auch nicht alles ganz genau, es ist eben schon laenger her.

tschuess

Wenn dem so sein sollte hat man diese Regel vermutlich eingeführt damit ein TomBerger nicht auf die Idee kommt einen Wechselrichter zu entwickeln der mit 200% Überbelegung klar kommt.

Völlig irrelevant. Lassen wir das BKW mal außen vor, dort hat sich im Regelwerk eher einiges gelockert als verschärft.

Was hat sich deiner Meinung nach bei meldepflichtigen PV Anlagen derart geändert dass diese heute nicht mehr zulässig wären?

Eine USV hat die Aufgabe Verbraucher nach Ausfall des Netzes weiter zu versorgen… da wird kein Überschuss verwertet oder Verbraucher aus PV versorgt. Das ist der regelkonforme Zweck einer USV. Das Laden über PV ist zu diesem Zwecke völlig unwirtschaftlich.

Und jetzt glaubst Du, durch dümmliche Angriffe ad personam Punkte sammeln zu können? Ernsthaft? Das war bisher eine seriöse, sachlich geführte Diskussion.

Hähh! Was soll nicht mehr zuverlässig sein? Hast Du von einem Beitrag zum anderen schon wieder vergessen, über was Du redest?

Die Aussage war, dass sich die Regeln fortlaufend ändern, jede Anlage aber den zur Zeit der Anmeldung geltenden Regeln entsprechen muss. Wenn ein DIYler wie Dieter Ferdinand 12 Jahre lang an seiner DIY Anlage arbeitet, dann wird er mit einiger Wahrscheinlichkeit vor 12 Jahren Dinge verbaut haben, die heute regelwidrig wären. Du hast nach Beispielen dafür gefragt, ich hab’ Dir das mit der neu eingeführten Grenze bei BKWs beantwortet.

Aber weil Du offenbar so wenig informiert bist, kann ich Dir gerne weitere Dinge nennen, die sich geändert haben, so dass eine vor 2 Jahren begonnene DIY-Anlage zwar vor zwei Jahren, aber nicht mehr heute anmeldefähig wäre. Beispielsweise muss eine Anlage mit mehr als 7 kWp Solarleistung heute mit einem fernsteuerbaren Smartmeter laufen, und der Hersteller des Wechselrichters muss eine Erklärung abgeben, dass der WR diesen Anforserungen genügt. Vor 2 Jahren war das noch nicht nötig, und wer da mit dem Bau seiner DI Anlage angefangen und einen damals anmeldefähigen WR gekauft hat, der guckt heute eventuell in die Röhre und muss seinen WR entsorgen, bevor der jemals gearbeitet hat.

Und hier zur Info der 4,2 kw Regel

Und wenn die Bundesnetzargentur durch den Bundestag per Gesetz aufgefordert wird eine sinnvolle Größe als Grenze via Verordnung festzulegen dann ist Sie dazu berechtigt, sogar verpflichtet, als ausführende Behörde.

Wie kommst Du denn auf dieses schiefe Brett? Warum sollte das Laden des Akkus einer USV via PV (zu Stromgestehungskosten von ca 4 ct/kWh) unwirtschaftlicher sein als das Laden desselben Akkus via Netzstrom zu 30 ct/kWh?

Wer schreibt vor, dass ein an einer USV hängender Verbraucher nicht aus PV versorgt werden darf? Du erfindest gerade Unsinn!

Es ist völlig zulässig und höchst wirtschaftlich, Verbraucher aus einer PV zu versorgen und nur bei zu wenig PV-Leistung und leerem Akku aus dem Netz. Warum sollte es verboten sein, anders als eine herkömmliche USV den Verbraucher vorrangig aus PV anstatt aus dem Netz zu versorgen?

So herum ist das genau so eine USV wie die übliche, bei der die USV nur den Netzausfall abdeckt. Hier deckt sie den PV-Ausfall ab.

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… und was hat das mit dem hier diskutierten Thema zu tun?

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